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   BVerwG, 11.12.1992 - 9 B 324.92   

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BVerwG, 11.12.1992 - 9 B 324.92 (https://dejure.org/1992,13828)
BVerwG, Entscheidung vom 11.12.1992 - 9 B 324.92 (https://dejure.org/1992,13828)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Dezember 1992 - 9 B 324.92 (https://dejure.org/1992,13828)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Unterscheidung zwischen privater und öffentlicher religiöser Betätigung als Kriterium für die Bejahung einer Asylberechtigung wegen Verfolgung - Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verfolgungsakts - Ermittlung des Umfangs ausländischer Strafbestimmungen zur ...

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  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1992 - 9 B 324.92
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist mehrfach ausgesprochen worden, daß auch die Auferlegung von Verhaltenspflichten im religiösen Bereich Verfolgung i.S.d. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sein kann und daß Kriterium auch dafür ist, ob der Betroffene durch die ihm auferlegten Verhaltenspflichten und Einschränkungen als religiös geprägte Persönlichkeit in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit belastet wird (Urteile vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321 [BVerwG 25.10.1988 - 9 C 37/88] und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52 [BVerwG 30.10.1990 - 9 C 60/89]).

    Hiernach sind Reglementierungen und Einschränkungen der Religionsfreiheit nur dann politische Verfolgung, wenn sie sich nicht auf die Religionsausübung in der Öffentlichkeit beschränken, sondern auch in den internen Bereich der religiösen Gemeinschaft eindringen (BVerfGE 76, 143; Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O.).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1992 - 9 B 324.92
    Hiernach sind Reglementierungen und Einschränkungen der Religionsfreiheit nur dann politische Verfolgung, wenn sie sich nicht auf die Religionsausübung in der Öffentlichkeit beschränken, sondern auch in den internen Bereich der religiösen Gemeinschaft eindringen (BVerfGE 76, 143; Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O.).
  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 37.88

    Gläubiger - Religionsfreiheit - Verfolgung - Verletzung der Menschenwürde -

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1992 - 9 B 324.92
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist mehrfach ausgesprochen worden, daß auch die Auferlegung von Verhaltenspflichten im religiösen Bereich Verfolgung i.S.d. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sein kann und daß Kriterium auch dafür ist, ob der Betroffene durch die ihm auferlegten Verhaltenspflichten und Einschränkungen als religiös geprägte Persönlichkeit in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit belastet wird (Urteile vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321 [BVerwG 25.10.1988 - 9 C 37/88] und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52 [BVerwG 30.10.1990 - 9 C 60/89]).
  • BVerfG, 12.08.1992 - 2 BvR 293/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung von Verfolgungsgefahr -

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1992 - 9 B 324.92
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem dem Prozeßbevollmächtigten des Beigeladenen bekannten Beschluß vom 12. August 1992 - 2 BvR 293/90 -, der zwar einen verfolgt ausgereisten Ahmadi betrifft, dessen Grundgedanken aber für einen unverfolgt ausgereisten Asylbewerber in gleicher Weise gelten, ausgeführt: Wenn Verbotsnormen bestehen, die ihrem Regelungsgehalt nach eine Strafverfolgung auch wegen privater Religionsausübung ermöglichen und deren Anwendbarkeit auf private Religionsausübung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Frage gestellt wird, dann reicht zur Verneinung einer Verfolgungsgefahr nicht der Verweis darauf, daß die bekanntgewordenen Ermittlungs- und Strafverfahren im allgemeinen Verhalten in der Öffentlichkeit betreffen.
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